114. Dienstplangestaltung: Umziehzeit

Dienstplangestaltung: Umziehzeit

Das Bundesarbeitsgericht hat am 19.9.2012 Umkleidezeiten und dadurch veranlasste innerbetriebliche Wegezeiten als vergütungspflichtige Arbeitszeit bewertet.  Dies gelte - so das BAG (5 AZR 678/11) - jedenfalls dann, wenn der Arbeitgeber das Tragen einer bestimmten Kleidung vorschreibt und das Umkleiden im Betrieb erfolgen muss. So beispielsweise im OP.

Die Entscheidung, die eine im OP-Dienst tätige Krankenschwester in Bayern erstritt, erging zwar konkret (nur) zum Tarifvertrag für den Öffentlichen Dienst der Länder vom 12. Oktober 2006 (TV-L), hat aber weitreichende Auswirkungen für alle Arbeitgeber; denn in der Entscheidung heißt es wörtlich:

„Die gesetzliche Vergütungspflicht des Arbeitgebers knüpft an die „Leistung der versprochenen Dienste“ an. Dazu zählt nicht nur die eigentliche Tätigkeit, sondern jede vom Arbeitgeber verlangte sonstige Tätigkeit oder Maßnahme, die mit der eigentlichen Tätigkeit oder der Art und Weise von deren Erbringung unmittelbar zusammenhängt. … An der in der Entscheidung vom 11. Oktober 2000 vertretenen Auffassung, der Arbeitgeber verpflichte sich zur Vergütung nur der eigentlichen Tätigkeit, hält der Senat nicht fest. Der Arbeitgeber verspricht regelmäßig die Vergütung für alle Dienste, die er dem Arbeitnehmer aufgrund seines arbeitsvertraglich vermittelten Direktionsrechts abverlangt.“

Damit werden alle vom Arbeitgeber verlangten Vorbereitungstätigkeiten von der Vergütungspflicht erfasst. Darüber hinaus hat das Bundesarbeitsgericht den in der Praxis vielfältig anzutreffenden Regelungen pauschaler Vergütungen solcher Zeiten durch Betriebsvereinbarung eine Absage erteilt. Danach dürfen Arbeitsentgelte und sonstige materielle Arbeitsbedingungen, die durch Tarifvertrag geregelt sind oder üblicherweise geregelt werden, nicht Gegenstand einer Betriebsvereinbarung sein.

Das Bundesarbeitsgericht kam daher zu dem Schluss, dass für den betroffenen Arbeitnehmer ein Anspruch auf Vergütung nicht nur für die Umkleidezeit, sondern auch für die mit dem Umkleiden verbundenen innerbetrieblichen Wegezeiten besteht; wichtig ist, dass dabei nicht pauschal auf Arbeitnehmergruppen abgestellt werden darf, sondern jeder einzelne Arbeitnehmer zu betrachten ist.

Diese Entscheidung hat nicht nur erhebliche Auswirkungen auf den Umfang der Vergütungspflicht, sondern auch auf die mit dem Betriebsrat aufgrund des zwingenden Mitbestimmungsrechts des § 87 Abs. 1 Nr. 2 BetrVG zu vereinbarende Dienstplangestaltung.

Arbeitsrecht Februar 2013 - RITTERSHAUS Rechtsanwälte Partnerschaftsgesellschaft

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